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   OLG Düsseldorf, 02.03.1994 - 3 Ws 74/94   

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OLG Düsseldorf, 02.03.1994 - 3 Ws 74/94 (https://dejure.org/1994,3608)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.03.1994 - 3 Ws 74/94 (https://dejure.org/1994,3608)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. März 1994 - 3 Ws 74/94 (https://dejure.org/1994,3608)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 56f Abs. 2 S. 2; StPO § 453 Abs. 2

Papierfundstellen

  • MDR 1994, 931
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • OLG Hamburg, 21.10.1998 - 2 Ws 247/98

    Verlängerung der Bewährungszeit, Höchstmaß, mehrmalige Verlängerung, Beginn der

    Da nicht der Widerruf der Strafaussetzung, sondern nur die Verlängerung der Bewährungszeit beantragt und zunächst - beschlossen worden ist, liegt kein Fall des § 453 II 2 StPO vor, sondern ist gem. §§ 454 IV 1, 453 II 1 StPO allein die Beschwerde i.S. des § 304 StPO statthaft (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1994, 931).

    Nach nunmehr ganz überwiegender Meinung beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 56 f II 2 StGB auf diejenigen Fälle, in denen anderenfalls die 5-Jahres-Grenze des § 56 a StGB überschritten würde (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1994, 931; KG, JR 1993, 75; OLG Braunschweig, StV 1989, 25; OLG Oldenburg, MDR 1988, 1070 und OLG Celle, StV 1987, 496; Tröndle, 48. Aufl., § 56 f Rdnr. 8; Gribbohm, in: LK-StGB, 11. Aufl., § 56 f Rdnr. 31).

    b) Entgegen der Auffassung der StVK und der StA bei dem OLG Hamburg ist es für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob die "zunächst bestimmte Bewährungszeit", um deren Hälfte gem. § 56 f II 2 StGB höchstens verlängert werden darf, die in dem ersten Bewährungsbeschluß bestimmte ursprüngliche Bewährungszeit (vgl. OLG Zweibrücken, JR 1988, 30; OLG Düsseldorf, MDR 1994, 931; OLG Celle, StV 1987, 496 und OLG Frankfurt a.M., StV 1989, 25; Lackner/Kühl, 22. Aufl., § 56 f Rdnr. 13; Stree, in. Schönke/Schröder, 25. Aufl., § 56 f Rdnr. 10 a) oder die in dem letzten Verlängerungsbeschluß bestimmte bisherige Bewährungszeit (vgl. LG Itzehoe, SchlHA 1987, 186; Tröndle, § 56f Rdnr. 8; Maatz, MDR 1988, 1017 (1020); unter Umständen nur bei voraufgegangenen Verlängerungen gem. § 56 a II StGB; Horn, in: SK-StGB, 6. Aufl. (28. Lfg.), § 56 f Rdnr. 30 c; offengelassen von OLG Oldenburg, MDR 1988, 1070) ist.

    Ob die Summe der Verlängerungen die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit nicht überschreiten darf (so Gribbohm, in: LK-StGB, § 56 f Rdnr. 35 a.E.; Horn, in: SK-StGB, § 56 f Rdnr. 30 d; wohl auch LG Limburg, NStE Nr. 21 zu § 56 f StGB) oder ob nur die einzelne Verlängerung diese Schranke nicht übersteigen darf (so OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 185 und OLG Düsseldorf, MDR 1994, 931; OLG Frankfurt a.M., StV 1989, 25 und OLG Zweibrücken, JR 1988, 30), ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten.

    Diesem Nachteil kann durch die modifizierte Lösung, das 1 º-fache der gesetzlichen Höchstdauer von 5 Jahren als absolute Obergrenze für Bewährungszeiten zu verstehen, begegnet werden; somit beläuft sich auch bei wiederholten Verlängerungen die maximale Gesamtbewährungszeit auf 7 º Jahre (ebenso OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 185 und OLG Düsseldorf, MDR 1994, 931 (932)).

  • OLG Düsseldorf, 02.10.2001 - 3 Ws 409/01

    Antrag der Staatsanwaltschaft; Widerruf der Strafaussetzung; Verlängerung der

    Einerseits wird unter Hinweis auf den Wortlaut des Gesetzes die unbefristete Beschwerde nach § 453 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StPO für statthaft gehalten (OLG Stuttgart, MDR 1994, 195; Senat, Beschluss vom 2. März 1994 in MDR 1994, 931; OLG Köln, NStZ 1995, 151; Fischer in KK-StPO, 4. Aufl., § 453 Rdnr.16; Wendisch in Löwe/Rosenberg StPO, 24. Aufl., § 453 Rdnr.15, 32; Stöckel in KMR-StPO, § 453 Rdnr.33, 40).

    An der im Beschluss vom 2. März 1994 (MDR 1994, 931) vertretenen gegenteiligen Auffassung wird nicht weiter festgehalten.

  • OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 147/00

    Widerruf von Strafaussetzung, höchst zulässige Verlängerung der Bewährungszeit

    Der weitergehenden Auffassung, wonach die Hälfte der zuerst festgesetzten Bewährungszeit lediglich für jede einzelne Verlängerungsentscheidung die absolute Grenze bilden soll, was dann aber im Fall mehrfacher Verlängerung nicht hindern soll, die Hälfte der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit im Rahmen des zulässigen Höchstmaßes zu überschreiten (vgl. die Nachweise bei den o.a. Literaturhinweisen; insbesondere auch OLG Düsseldorf StV 1993, 430; MDR 1994, 931 und die o.a. Beschlüsse des hiesigen 4. und 5. Strafsenats), vermag der Senat angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB jedoch nicht zu folgen (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe insbesondere 2 Ws 467 u. 468/95).

    Der Senat befürchtet durch die von ihm vertretene Auffassung auch nicht eine Signalwirkung dahin, dass nun die Tatgerichte allein deshalb längere Bewährungszeiten festsetzen, um bei einer Verlängerungsentscheidung ausreichenden Reaktionsspielraum zu haben (so aber OLG Düsseldorf MDR 1994, 931, 932).

  • OLG Stuttgart, 03.05.2000 - 3 Ws 58/00

    Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus

    Soweit hiergegen argumentiert wird, die mit der Regelung verfolgte gesetzgeberische Zielsetzung, den Verurteilten vor dem drohenden Widerruf auch dann noch zu bewahren, wenn die Höchstgrenze des § 56 a Abs. 1 StGB bereits erreicht ist, dürfe nicht untergraben werden (KG JR 1993, 75, 76; OLG Düsseldorf MDR 1994, 931, 932; vgl. auch OLG Oldenburg NStZ 1988, 502 mit ablehnender Anmerkung Kusch), vermag dies nicht zu überzeugen.
  • OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 148/00

    Widerruf von Strafaussetzung, höchst zulässige Verlängerung der Bewährungszeit

    Der weitergehenden Auffassung, wonach die Hälfte der zuerst festgesetzten Bewährungszeit lediglich für jede einzelne Verlängerungsentscheidung die absolute Grenze bilden soll, was dann aber im Fall mehrfacher Verlängerung nicht hindern soll, die Hälfte der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit im Rahmen des zulässigen Höchstmaßes zu überschreiten (vgl. die Nachweise bei den o.a. Literaturhinweisen; insbesondere auch OLG Düsseldorf StV 1993, 430; MDR 1994, 931 und die o.a. Beschlüsse des hiesigen 4. und 5. Strafsenats), vermag der Senat angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB jedoch nicht zu folgen (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe insbesondere 2 Ws 467 u. 468/95).

    Der Senat befürchtet durch die von ihm vertretene Auffassung auch nicht eine Signalwirkung dahin, dass nun die Tatgerichte allein deshalb längere Bewährungszeiten festsetzen, um bei einer Verlängerungsentscheidung ausreichenden Reaktionsspielraum zu haben (so aber OLG Düsseldorf MDR 1994, 931, 932).

  • OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 149/00

    Widerruf von Strafaussetzung, höchst zulässige Verlängerung der Bewährungszeit

    Der weitergehenden Auffassung, wonach die Hälfte der zuerst festgesetzten Bewährungszeit lediglich für jede einzelne Verlängerungsentscheidung die absolute Grenze bilden soll, was dann aber im Fall mehrfacher Verlängerung nicht hindern soll, die Hälfte der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit im Rahmen des zulässigen Höchstmaßes zu überschreiten (vgl. die Nachweise bei den o.a. Literaturhinweisen; insbesondere auch OLG Düsseldorf StV 1993, 430; MDR 1994, 931 und die o.a. Beschlüsse des hiesigen 4. und 5. Strafsenats), vermag der Senat angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB jedoch nicht zu folgen (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe insbesondere 2 Ws 467 u. 468/95).

    Der Senat befürchtet durch die von ihm vertretene Auffassung auch nicht eine Signalwirkung dahin, dass nun die Tatgerichte allein deshalb längere Bewährungszeiten festsetzen, um bei einer Verlängerungsentscheidung ausreichenden Reaktionsspielraum zu haben (so aber OLG Düsseldorf MDR 1994, 931, 932).

  • OLG Köln, 20.09.1994 - 2 Ws 365/94
    Zur Frage des statthaften Rechtsmittels schließt sich der Senat in Übereinstimmung mit der neuesten obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Stuttgart MDR 94, 195; OLG Düsseldorf JMBl. NW 94, 142 = - gekürzt - MDR 94, 931) der nunmehr - soweit veröffentlicht - wohl herrschenden Ansicht an.
  • OLG Naumburg, 19.09.2001 - 1 Ws 343/01

    Vollstreckung der Freiheitsstrafe; Strafaussetzung zur Bewährung; Widerruf der

    Von der Gegenmeinung wird die Anwendung der sofortigen Beschwerde abgelehnt und die einfache Beschwerde für zulässig gehalten (OLG Hamm, 3. Strafsenat, Beschluss vom 27.04.1989 -3 Ws 257/89, zitiert in JURIS; OLG Stuttgart MDR 1994, 195, OLG Düsseldorf MDR 1994, 931; OLG Köln NStZ 1995, 151; KK/ Fischer StPO, 4. Aufl., Rdn. 16 zu § 453; KMR/ Stöckel StPO, Rdn. 33 zu § 453, AK/ Rössner, Rdn. 7 zu § 453, SK/ Paeffgen Rdn. 18 zu § 453, Funck NStZ 1995, 568).
  • OLG Köln, 15.07.1994 - 2 Ws 365/94
    Zur Frage des statthaften Rechtsmittels schließt sich der Senat in Übereinstimmung mit der neuesten obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Stuttgart MDR 94, 195; OLG Düsseldorf JMBl. NW 94, 142 = - gekürzt - MDR 94, 931) der nunmehr - soweit veröffentlicht - wohl herrschenden Ansicht an.
  • OLG Celle, 23.04.1996 - 3 Ws 105/96
    a) Nachdem die Oberlandesgerichte Hamm (NStZ 1988, 291 ), Düsseldorf (MDR 1989, 666 ) und Saarbrücken (MDR 1992, 505) sowie das Hans.OLG Hamburg (MDR 199D, 564) - zum Teil unter Aufgabe früherer anderer Rechtsprechung - als Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung des Widerrufs der Strafaussetzung die sofortige Beschwerde nach § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO angenommen hatten, gehen neuerdings einige Oberlandesgerichte - zum Teil unter erneuter Aufgabe ihrer bisherigen gegenteiligen Rechtsprechung - im Hinblick auf den Wortlaut dieser Bestimmung davon aus, sie betreffe nur die positive Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung, nicht aber deren Ablehnung (vgl. OLG Stuttgart MDR 1994, 195 ; OLG Düsseldorf MDR 1994, 931 = JMBI.NW 1994, 142; OLG Köln MDR 1995, 302 = NStZ 1995, 151 = StV 1995, 476 ).
  • OLG Hamm, 04.08.1998 - 4 Ws 248/98

    Aufhebung, Widerruf der Strafaussetzung, unzulässige Verlängerung der

  • OLG Hamm, 19.10.2000 - 4 Ws 344/00

    Widerruf der Strafaussetzung, Verlängerung der Bewährungszeit, Höchstmaß der

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